OBL-ART13-16Binding

Korrekturmaßnahmen ergreifen und mit der Marktüberwachung kooperieren

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 13(17)Art. 13(18)
Last reviewed

Wird festgestellt, dass das Produkt die CRA-Anforderungen nicht erfüllt – auch nach dem Verkauf –, ist unverzüglich zu handeln. Je nach Risiko ist das Produkt per Software-Update nachzubessern, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde Informationen oder die technische Dokumentation anfordert, ist vollständig und unverzüglich zu kooperieren.

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